Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Universal Energy Engineering GmbH für die Lieferung von Solarmodulen und Zubehör
I. Vorbemerkungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich/rechtlichen Sondervermögen.
(2) Diese Bedingungen gelten für die Angebote des Lieferers und die ihm erteilten Aufträge. Der Besteller erkennt diese Bedingungen durch Auftragserteilung und Entgegennahme der Auftragsbestätigung sowie nochmals durch Entgegennahme der Lieferung als – auch für die Zukunft – verbindlich an. Ein nur formularmäßiger Widerspruch des Bestellers – insbesondere in eigenen Einkaufsbedingungen – ist unbeachtlich.
(3) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Allen entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.
(4) Hinderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform. Der Lieferer behält sich an Zeichnungen, Anlagenlayouts u. ä. Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer, als auch der Besteller verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preise und Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Verpackungskosten, Transportversicherung, Umsatzsteuer und Frachtkosten.
(2) Mangels besonderer Vereinbarung ist Vorkasse vereinbart mit der Maßgabe, dass der Zahlungseingang beim Lieferer sieben Tage vor Lieferdatum liegt.
(3) Abweichungen von dieser Regelung bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
(4) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Den Preisen liegen die zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Löhne, Materialpreise, Wechselkurse sowie die derzeit gültige Umsatzsteuer zugrunde. Sollten sich diese bis zum Tage der Lieferung ändern, so behält sich der Lieferer vor, diese Preisänderung in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben. Hierüber wird der Besteller informiert. Bei einer erheblichen Preissteigerung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
III. Angebot
Der Lieferumfang bei der bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung stets freibleibenden Angebote ergibt sich aus der in dem Angebot aufgeführten Leistungsbeschreibung.
IV. Zahlungsverzug
Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zum Rücktritt berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet.
V. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für die ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistung – aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
(3) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Herausforderung des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
(5) Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Lieferer den Liefergegenstand neu herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(6) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf den Besteller berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
(7) Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes im Bereich des Bestellers erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Lieferer.
(8) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden (oder vermischt), so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungswert) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung (oder Vermischung). Erfolgt die Verbindung (oder Vermischung) in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, übereignet der Besteller bereits jetzt dem Lieferer einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert der Sache zum Wert der Hauptsache steht.
(9) Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferers unentgeltlich.
(10) Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverarbeiten und unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt, insbesondere sind Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung unzulässig. Der Besteller ist weiter nicht berechtigt, mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot oder sonstige die Abtretung erschwerende Voraussetzungen (z. B. Zustimmungserfordernisse) zu vereinbaren.
(11) Die Verarbeitungs- und Verfügungsbefugnis des Bestellers erlischt, wenn er den Lieferer gegenüber in Verzug mit Zahlungsverpflichtungen gerät, in sonstiger grober Weise gegen die mit dem Lieferer geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät.
(12) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferer in vollem Umfang bzw. im Verhältnis des Miteigentumsanteils ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.
(13) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller den Dritten auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und den Lieferer unverzüglich benachrichtigen.
(14) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang (Insbesondere Feuer und Wasser) ausreichend zu versichern und dies dem Lieferer auf Verlangen nachzuweisen.
(15) Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Vertragspartners die ihm nach diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der zu sichernden Gesamtforderung mehr als 20 % übersteigt.
VI. Lieferzeit
(1) Die Lieferzeit für beträgt mangels besonderer Vereinbarung acht Wochen. Sie beginnt diesseits mit Absenden der schriftlichen Auftragsbestätigung.
(2) Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. bereitzustellende Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstige von ihm zu erbringende Leistungen sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
(3) Sich abzeichnende Verzögerung teilt der Lieferer dem Besteller sobald als möglich mit.
(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf dem Besteller auf dem Gelände des Verkäufers oder an einem anderen benannten Ort (Lager) zur Verfügung gestellt wird oder Bereitschaft hierüber gemeldet wird.
(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
(6) Teillieferungen sind zulässig.
(7) Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
(8) Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
VII. Annahmeverzug
Im Falle des Annahmeverzugs ist der Lieferer berechtigt, vom Besteller Zahlung entsprechend dem ursprünglich vereinbarten Zahlungstermin zu verlangen.
VIII. Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand dem Besteller auf dem Gelände des Verkäufers oder an einem anderen benannten Ort (Werk, Lager etc.) zur Verfügung gestellt wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich die Bereitstellung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere Annahmeverzug, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und Mitteilung hierüber auf den Besteller oder dem Empfänger der Lieferung über.
(2) Versicherung von Transportschäden der Sendung erfolgt nur auf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers.
(3) Der Besteller ist nach erfolgter Lieferung – wenn kein wesentlicher Mangel vorliegt – verpflichtet, nach Meldung der Abnahmebereitschaft den Liefergegenstand unverzüglich abzunehmen und das vom Lieferer vorgesehene Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Die Rechte zum Rücktritt bleiben von der Abnahme unberührt.
(4) Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt sie nach Ablauf einer Woche ab Meldung der Abnahmebereitschaft als erfolgt.
(5) Hat der Besteller den Liefergegenstand in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von einer Woche als erfolgt, falls sie nicht vorher schon erfolgt ist.
IX. Gewährleistung, Sachmängel
(1) Grundlage der Gewährleistungsrechte des Bestellers ist, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Vertragspartner Kaufmann, gilt für Warenlieferung § 377 HGB. Ist der Vertragspartner kein Kaufmann oder findet § 377 HGB keine Anwendung, so sind auch flüchtige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen seit Erhalt der Lieferung anzuzeigen. Im Übrigen sind die Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen seit Entdeckung anzuzeigen. Maßgebend ist die Absendung der Mängelrüge.
(2) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
(3) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwendung unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer hier sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendung zu verlangen.
(4) Von dem durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Bei Lieferung der Ware incl. Montageleistungen durch den Lieferanten, trägt er außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der erforderlichen Gestaltung, die Stellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus rechtzeitig angezeigten Mängeln beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
(6) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
(7) Der Lieferer weist den Besteller ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere bei Dachauf- und einbauten mit durch den Lieferer gelieferten Produkte die Statik zu prüfen ist. Der Lieferer schließt jegliche Haftung für nicht geprüfte Statik bzw. in Folge nicht oder ungenügend geprüfter Statik auftretende Mängel, Schäden oder Folgeschäden aus.
(8) Bessert ein Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
(9) Die Haftung für wesentliche Fremderzeugnisse innerhalb einer Lieferung beschränkt sich auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die dem Lieferer gegenüber dem Unterlieferer zustehen. Den Inhalt dieser Ansprüche wird der Lieferer auf Verlangen dem Besteller offen legen. Erst nach erfolgloser gerichtlicher Inanspruchnahme des Unterlieferers durch den Besteller haftet der Lieferer gemäß diesen Bestimmungen.
- Führt die bestimmungsgemäße Nutzung des von dem Lieferer gelieferten Produkten zur Verletzung von Schutzrechten (Patent-, Urheber- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter), wird der Lieferer auf seine Kosten und nach seiner Wahl dem Besteller entweder das Recht zur weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung verschaffen oder das Produkt in einer für den Besteller zumutbaren Weise so ändern oder ersetzen, dass die Schutzverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den gleichen Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in vorstehender Ziffer 9 a) genannten Verpflichtungen des Lieferer bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von gegen ihn geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen unterrichtet
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw.
- den Lieferer die Änderung oder den Austausch des Produkts entsprechend Ziffer 9.1 ermöglicht
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
- die Schutzrechtsverletzung nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller das Produkt eigenmächtig geändert oder
- in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat
- Dem Besteller durch die Rechtsverteidigung entstandene, notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Lieferers.
- Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes auf Grund der behaupteten Schutzrechtsverletzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er den Dritten, der die Schutzrechtsverletzung geltend macht, darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(10) Ein Sachmangel für Solarmodule liegt insbesondere dann nicht vor, wenn am Tage der Auslieferung die zugesagte elektrische Leistung eines Moduls innerhalb der im Datenblatt oder auf dem Produkt ausgewiesenen Toleranzen liegt und nach Inbetriebnahme zusätzlich die produktspezifische mögliche Reduzierung der elektrischen Leistung kleiner 5 % ist.
(11) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(12) Weitergehende oder andere als die in diesen Bedingungen regelten Ansprüche des Bestellers gegen die Lieferer des Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
X. Schadensersatz
(1) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer nur:
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter des Lieferers,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
- bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen hat,
- im Rahmen einer Garantiezusage,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Die Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen für Schadensersatzansprüche geltend entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
XI. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt auch für Mängel eines Bauwerkes oder für die Gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
XII. Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist Chemnitz oder der Sitz des jeweiligen Lieferwerks.
(2) Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Gerichtsstand ist Chemnitz. Der Lieferer ist ebenfalls berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(4) Bestellerdaten werden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Regelungen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Wirksamkeit des Vertrages und dieser Bedingung bleibt dadurch sowie durch eine abweichende schriftliche Vereinbarung unberührt.